AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

Stand: Dezember 2020

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für alle – auch zukünftigen – durch die Rota Verpackungstechnik GmbH & Co. KG, Öflingerstr. 118, 79664 Wehr, Deutschland (nachfolgend („ROTA“ oder „uns“) erbrachten Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt).
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ROTA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn ROTA im Verlauf der Geschäftskorrespondenz auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, und ROTA nicht ausdrücklich der Geltung widerspricht, liegt darin kein stillschweigendes Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Geschäftsbedingungen zu unserem Nachteil ändern, sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
1.4 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ROTA maßgebend.

2. Angebote, Abschluss des Vertrages

2.1 Angebote von ROTA sind unverbindlich. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist ROTA an seine diesbezüglichen Angebote für einen Zeitraum von acht (8) Wochen gebunden.
2.2 Weicht die Bestellung des Kunden von unserem Angebot ab, wird der Kunde die Abweichung als solche besonders hervorheben.
2.3 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auftragsausführung durch ROTA zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt.
2.4 Gegenstände des Vertragsinhaltes bilden nur die Waren und Leistungsbeschreibungen („Leistungen“) des Angebotes, die Auftragsbestätigung sowie diese Geschäftsbedingungen. Soweit es nicht anders vereinbart ist, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den jeweils geltenden, schriftlichen Produktspezifikationen. Von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss überlassene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Farb- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht a) ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder b) wesentlich sind.
2.5 Zusicherungen oder die Übernahme von Garantien im Hinblick auf die Lieferung und Leistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ROTA.

3. Preise

3.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart verstehen sich unsere Preise netto ab Werk Wehr zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten, die aus Verpackung, Transport, Versicherung und Verzollung entstehen, werden separat verrechnet oder gehen zu Lasten des Käufers.
3.2 Preisänderungen bleiben jederzeit ausdrücklich vorbehalten, wenn sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Material- und/oder Arbeitskosten seit Auftragsannahme wesentlich > 5% erhöht haben.

4. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen, Abtretung

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig und innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an; Bankspesen trägt der Kunde.
4.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir die gesetzlichen Fälligkeitszinsen, mindestens aber 10 % Punkte.
4.3 Liegen Umstände vor, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden schließen lassen, ist ROTA berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung der Verpflichtungen von ROTA bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird das Verlangen von ROTA binnen einer von ROTA gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, ist ROTA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen und/oder Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Rechte von ROTA bleiben unberührt.
4.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.5 Die Abtretung von gegen uns gerichtete Forderungen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen; Jede versuchte Abtretung unter Verletzung dieser Bestimmung ist unwirksam. § 354a Handelsgesetzbuch bleibt unberührt.

5. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

5.1 ROTA ist zu Teillieferungen und -leistungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.
5.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW Incoterms 2020, Auslieferungswerk Wehr vereinbart.
5.3 Die Gefahr geht auf den Kunden gem. den vereinbarten Incoterms über.
5.4 Haben die Parteien die Geltung von Incoterms nicht vereinbart und keine abweichende Regelung getroffen so gilt: Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung auch durch eigene Transportpersonen übernommen haben.

6. Lieferfrist, Abnahmeverzug

6.1 Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben kumulativ zur Voraussetzung,
a) dass der Kunde die vom ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt
b) sowie alle kaufmännischen Einzelheiten der Auftragsausführung und technische Fragen geklärt sind
c) und der Kunde vereinbarungsgemäß Akkreditive eröffnet und/oder vereinbarte Anzahlungen leistet.
6.2 Ist eine der vorstehenden Bedingungen gem. Ziff. 6.1 nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren. Das gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
6.3 Ungeachtet Ziff. 6.1 stehen die Lieferung und die Einhaltung der Lieferfrist unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, vgl. Ziff. 7.
6.4 Änderungswünsche des Kunden (Change Request) verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.
6.5 Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins auf höhere Gewalt, insbesondere auf Streik oder Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Teilen und Komponenten, welche zur Herstellung erforderlich sind, Pandemien, behördliche Anordnungen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches oder unserer Zulieferer liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6.6 Bei schuldhafter Nichteinhaltung des Liefertermins (Lieferverzug) wird unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf einen pauschalierten Schadensersatz von 0,5 % pro vollendete Woche, max. 5 % des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Das Recht des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung (insbesondere nach erklärtem Rücktritt vom Auftrag) wird hierdurch nicht berührt. Die Haftung ist gem. Ziff. 9 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.
6.7 Wird die Ablieferung versandbereiter Ware bzw. die vereinbarte Werkabnahme des Liefergegenstandes (FAT) durch den Kunden verzögert oder unterbleibt diese oder ist der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, gehen alle durch diesen Vertrag anstehenden Gefahren und Kosten zu Lasten des Kunden. In diesem Fall lagern wir die verkaufte Ware auf Rechnung des Kunden bei uns oder an anderer Stelle ein. Tritt während des Annahmeverzugs Unmöglichkeit oder Unvermögen ein oder ist der Kunde für diese Umstände überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6.8 Bei Abnahme- und/oder Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und ausdrücklicher Androhung im Falle des fruchtlosen Ablaufs wahlweise berechtigt, einen freihändigen Deckungsverkauf unter Geltendmachung des Mindererlöses und zusätzlicher Kosten vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu beanspruchen. Gelingt der Deckungsverkauf nicht, ist der Kunde weiterhin verpflichtet, die Ware abzunehmen, den Kaufpreis zu bezahlen und den uns entstandenen Schaden zu ersetzen.

7. Selbstbelieferung

7.1 Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, wir haben die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Selbstbelieferung zu vertreten. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten.

8. Haftung für Mängel, Rügefristen

8.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach deren Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, gilt die Lieferung in Ansehung des Mangels als genehmigt und Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung erlöschen.
8.2 Die Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr, ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt nicht, sofern ROTA vorsätzlich gehandelt hat, den Mangel arglistig verschwiegen hat sowie im Falle der Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
8.3 Die Verjährungsfristen beginnen mit Gefahrübergang; bei Leistungen mit Abnahme, hilfsweise mit endgültiger Verweigerung der Abnahme durch den Kunden.
8.4 Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zurückzugewähren.
8.5 Sollte eine Ersatzlieferung ebenfalls Fehler aufweisen oder die Nachbesserung erfolglos sein, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei nicht unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Mehrkosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.
8.6 Für die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB ist nur unsere Produktbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
8.7 Keine Mängel sind insbesondere Zustände, resultierend aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung und üblichem Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Gebäude- oder Nutzungsänderung, unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung durch den AN erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des AG oder Dritter, äußerer Einflüsse, die die Funktion der Anlage beeinträchtigen (außergewöhnliche Änderungen der Umweltbedingungen (z.B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse).
In diesen Fällen trägt der Kunde die Kosten für die Instandsetzung inkl. Kosten für die An- und Abfahrt.

9. Allgemeine Haftung, Verjährung

9.1 ROTA erbringt die geschuldeten Vertragsleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Ein bestimmter Erfolg ist nur bei dessen ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung in einer gesonderten Vertragsabrede geschuldet.
9.2 ROTA haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.3 Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit noch bei Übernahme einer Garantie noch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Dabei ist Haftung jedoch auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt. Bei Datenverlust ist die Haftung von ROTA auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt, der bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Im Falle einer übernommenen Garantie haften wir nach Maßgabe der Garantiebedingungen.
9.4 ROTA haftet insbesondere in keinem Fall für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden wie z.B. entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparung, Betriebsunterbrüche, Verdienst- oder Umsatzausfälle und/oder Mehraufwand, atypische und nicht vorhersehbare Schäden sowie für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen – wie insbesondere durch Datensicherung – hätte verhindern können.
9.5 Soweit die Haftung von ROTA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
9.6 Mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

10. Technische Unterlagen

10.1 Sämtliche von ROTA zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Zeichnungen, technische Beschreibungen, Bedienungsanleitungen, Kostenvoranschläge, u.a. werden vom Kunden als Betriebsgeheimnis von Rota anerkannt und bleiben Eigentum von ROTA. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältig oder anderweitig Dritten in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt oder zum Gegenstand von Anfragen an Dritte gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns jederzeit zurückzusenden. Konstruktionsänderungen aufgrund neuester Entwicklungen bleiben jederzeit ausdrücklich vorbehalten.
10.2 Der Nachbau oder reverse engineering aus den Unterlagen von ROTA sind nicht gestattet.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
11.2 Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
11.3 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräusserung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
11.4 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

12. Softwarenutzung

12.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Die Überlassung des Quellcode ist nicht geschuldet.
12.2 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei ROTA bzw. beim Softwarelieferanten. Der Kunde darf diese Rechte an seinen Endkunden oder Wiederverkäufer übertragen. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig.

13. Erfüllungsort, Gerichtstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

13.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Wehr. Die Vereinbarung von Incoterms der Gruppe F, C oder D oder von Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
13.2 Für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten gleich aus welchem Rechtgrund ist das für unseren Geschäftssitz in Wehr zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am Sitz des Kunden geltend zu machen.
13.3 Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
13.4
Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

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